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Förderungen


Handwerkerbonus (Bund)

Ab 15. Juli 2024 kann der Handwerkerbonus ONLINE beantragt werden. Wer dies online nicht schafft, dem wird auf dem Gemeindeamt geholfen.

Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause, zB Ausmalen, Kücheneinbau, Fliesenlegen etc. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.

Gefördert werden Handwerkerleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

Es gibt zwei Förderperioden, nämlich Kalenderjahr 2024 und 2025:

Im Kalenderjahr 2024 gilt eine Förderobergrenze von € 2.000,00 pro Jahr und Wohnheit. Im Kalenderjahr 2025 gibt es eine Obergrenze von € 1.500,00 pro Person und Wohnheit.

Eine Kombination mit anderen Förderungen auf Länder- und Bundesebene ist nicht möglich.

Weitere Informationen: https://handwerkerbonus.gv.at

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden. Die Beantragung erfolgt online über die Website https://handwerkerbonus.gv.at .

Zur Identifikation des Antragstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig. Es ist möglich, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen Dokumenten einzureichen.


Wärmepreisdeckel 2025

Bis Ende des Jahres 2025 kann der Wärmepreisdeckel online oder über die Gemeinde beantragt werden.

Es sind keine Einkommensnachweise erforderlich, ausgenommen Nachweise über

  • bedarfsorientierte Mindestsicherung,

  • Krankengeld,

  • Einkommen von ausländischen Stellen und

  • Mitversicherungsdatenauszüge (sofern bei einzelnen Haushaltsangehörigen kein eigenes Einkommen vorhanden ist).

Es werden die tatsächlichen Heizkosten herangezogen. Folgende Nachweise sind als Kopie bzw. Scan einzubringen (Originalunerlagen sind nicht erforderlich):

  • zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder

  • Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (zB Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von VermieterIn etc.) oder

  • letzte Kostenvorschreibung(en) seit Bezug des Wohnobjektes oder

  • Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen.


Familienförderungen des Landes Burgenland


Zuschuss Semesterticket - Studentenförderung


Vereinssubvention


Taxigutscheine für Jugendliche und Senioren

Der Verein Mobiles Burgenland und die Gemeinde Wimpassing an der Leitha fördern mit Taxigutscheinen Senioren und Jugendliche.


Jugendliche: Anspruchsberechtigt sind Jugendliche vom 16. bis zum abgeschlossenen 20. Lebensjahr.

Das Projekt Jugendtaxi wird über die App "mein-taxi" abgewickelt. Jugendliche melden sich auf der Plattform an und geben ihre Wohngemeinde an.

Auf dem Gemeindeamt wird der gewünschte Betrag in Form eines Guthabens auf ihr Benutzerkonto der App aufgeladen. Die Gemeinde übernimmt 50 % der Höhe der Guthabensaufladung.

Das Guthaben kann nur bei burgenländischen Taxiunternehmen eingelöst werden.


Die Senioren-Taxigutscheine sind für Personen ab dem 60. Lebensjahr und alle Behindertenausweisbesitzer.

Ein Taxigutschein kann um € 2,50 erworben werden. Jeder Begünstigte dieser Generationen kann bis zu vier Gutscheine monatlich in Anspruch nehmen (solange der Vorrat reicht). Die Kosten des Gutscheines betragen € 2,50, wobei der Wert des Gutscheines bei € 5,00 liegt. Die Gutscheine sind im Gemeindeamt erhältlich.


Windelsäcke, Windeltonne

Windeltonne statt Windelsack für Pflegefälle


Seit Beginn der getrennten Sammlung im Burgenland entsorgt der Burgenländischen Müllverband (BMV) die zusätzlich anfallenden Einwegwindeln – bis zu einem gewissen Ausmaß – unentgeltlich. Diese Entsorgung wurde in allen bgld. Gemeinden bisher mittels Windelsäcken durchgeführt.
Ab 1.7.2017 treten folgende Änderungen in Kraft:

Familien mit Pflegefällen erhalten über schriftlichen Antrag, dem der Nachweis über den Pflegegeldbezug und die Bestätigung des Hausarztes über die Notwendigkeit von Einwegwindeln anzuschließen sind, anstatt des 120l Restmüllsammelgefäßes (Normtonne) ein 240l Restmüllsammelgefäß zum Normtarif bis auf Widerruf zugewiesen. Änderungen der Voraussetzungen sind unverzüglich zu melden. Diese Antrags- und Bestätigungsformulare sind in der Beilage angeschlossen und können ab anher abgerufen werden.

Familien mit Kleinkindern erhalten kostenlos über die Gemeinde einmalig pro Kind gegen Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde und der Hauptmeldung des Kindes 50 Stück Windelsäcke.

Sollten die zugeteilten Windelsäcke nicht reichen, ersuchen wir, Restmüllsäcke zum Preis von € 3,- von der Gemeinde zu beziehen.

Allgemeines:

Windeln gehören grundsätzlich in die Restmülltonne!
Der Windelsack soll lediglich den Mehranfall an Windeln aufnehmen, der in der Restmülltonne keinen Platz mehr hat.
Der Windelsack soll zugebunden und nicht überfüllt mit der Restmülltonne zur Abfuhr bereitgestellt werden


Sozialansuchen BMV

Richtlinien des Burgenländischen Müllverbandes für die abgabenrechtliche Behandlung von Sozialfällen

Beitragspflichtige sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Der Müllbehandlungsbeitrag kann auf Antrag des(r) Beitragspflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit wird dann angenommen, wenn die Einhebung des Beitrages die Existenz des(r) Beitragspflichtigen oder seiner Familie gefährdet.

A. GÄNZLICHE NACHSICHT VON MÜLLBEHANDLUNGSBEITRÄGEN BEI BESONDEREN HÄRTEFÄLLEN

Voraussetzungen für diese abgabenrechtliche Maßnahme sind:

  • Antrag des(r) Beitragspflichtigen.

  • Besondere Notlage des(r) Beitragspflichtigen muss nach eingehender Überprüfung der Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse durch den BMV erwiesen sein.

  • Das Gesamteinkommen der im Haushalt des(r) Beitragspflichtigen lebenden Personen darf die Richtsätze des BMV nicht übersteigen.

Die Richtsätze des BMV betragen ab 1.1.2024

  • EINPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 679,00

  • ZWEIPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 1.026,00

Leben im Haushaltsverband unversorgte Kinder, so erhöhen sich die Richtsätze pro Kind um 10,7 % des Richtsatzes für Einpersonenhaushalte. Bei Lehrlingen erhöhen sich diese Richtsätze um weitere € 133,00 pro Lehrling.

B. TEILWEISE NACHSICHT DES MÜLLBEHANDLUNGSBEITRAGES FÜR AUSGLEICHS ZULAGENEMPFÄNGER

Sind die Voraussetzungen nach A. nicht gegeben, so kann bei Zutreffen der folgenden Voraussetzungen wenigstens ein Teil des Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.

  • Antrag des(r) Beitragspflichtigen.

  • Beitragspflichtige(r) ist(sind) Empfänger einer Ausgleichszulage gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

  • Beitragspflichtige(r) ist(sind) entweder allein stehend oder lebt(en) im gemeinsamen Haushalt mit Personen, deren berücksichtigungswürdiges Einkommen 43 % des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alten-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeits- pension nicht übersteigt.

  • Leben Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen um teilweise Nachsicht der Ehepaar-Richtsatz heranzuziehen.

  • Die Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des(r) Beitragspflichtigen und aller im Haushalt lebenden Personen rechtfertigen die teilweise Beitragsnachsicht.

Treffen diese Voraussetzungen zu, kann den Beitragspflichtigen ein Drittel des jährlichen Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.

C. BESONDERE HINWEISE

Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. Nr. 144/2001, ausgegeben am 18.12.2001, ist eine Vergebührung von Nachsichtsansuchen nicht mehr erforderlich. (siehe beiliegende Antragsformulare.)

Jede Änderung der Vermögens-, Familien-, Einkommens- und Eigentumsverhältnisse ist durch die Beitragspflichtigen umgehend zu melden.