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Ansprechperson

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen selbst zu berechnen und an die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) bis 15. des Folgemonats zu entrichten. 

Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahressteuererklärung abzugeben.

Auch wenn der Unternehmer keine Dienstnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet, eine (Null-)erklärung einzureichen.

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Kommunalsteuerklärung elektronisch über Finanz- Online zu übermitteln, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.

Quelle: wko.at - 11.02.2025

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird aufgrund des Einheitswertbescheides des Finanzamtes berechnet.

Bei einer jährlichen Vorschreibung unter € 75,— wird die Grundsteuer nur mit dem 2. Quartal (15. Mai) fällig. Ansonsten wird sie am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben.

Grundsteuerbefreiung

Ferienwohnungsabgabe

Allgemeine Information zum Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen

Ab 01.01.2022 sind Eigentümer von nicht gewerblich genutzten Ferienwohnungen gemäß § 22 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, i.d.F. LGBl. Nr. 98/2021, verpflichtet einen Tourismusbeitrag zu entrichten.

Was ist eine Ferienwohnung?

Eine Ferienwohnung im Sinne des Bgld. TG 2021 ist eine Wohnung oder eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient und nicht für berufliche Zwecke benutzt wird, sondern außerhalb eines Beherbergungsbetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes, der Ferien, des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig benutzt wird und in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, gewidmeten Fläche liegt.

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflichtig für Ferienwohnungen ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

Der Tourismusbeitrag ist für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten. Eine Aliquotierung ist nicht möglich, da diese gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Müllbehandlungsabgabe

Entsorgungsbeitrag:

Ab dem 01.01.2024 wird die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle auf € 42,94 pro Haushalt angehoben.

Kanalbenützungbeitrag

Ab 01.01.2025 beträgt der Kanalbenützungsbeitrag € 2,17/qm. Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 2 KAbG (brutto).

Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel Ihres Jahresbeitrages fällig.


Ansprechperson

Kreditorenbuchhaltung


Ansprechperson

Kanalanschluss- und Kanalnachtragsbeitrag

Hier finden Sie einen Link zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz i.d.g.F.: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000169