Windelsäcke, Windeltonne, Sozialansuchen BMV
Windelsäcke, Windeltonne
Windeltonne statt Windelsack für Pflegefälle
Seit Beginn der getrennten Sammlung im Burgenland entsorgt der Burgenländischen Müllverband (BMV) die zusätzlich anfallenden Einwegwindeln – bis zu einem gewissen Ausmaß – unentgeltlich. Diese Entsorgung wurde in allen bgld. Gemeinden bisher mittels Windelsäcken durchgeführt.
Ab 1.7.2017 treten folgende Änderungen in Kraft:
Familien mit Pflegefällen erhalten über schriftlichen Antrag, dem der Nachweis über den Pflegegeldbezug und die Bestätigung des Hausarztes über die Notwendigkeit von Einwegwindeln anzuschließen sind, anstatt des 120l Restmüllsammelgefäßes (Normtonne) ein 240l Restmüllsammelgefäß zum Normtarif bis auf Widerruf zugewiesen. Änderungen der Voraussetzungen sind unverzüglich zu melden. Diese Antrags- und Bestätigungsformulare sind in der Beilage angeschlossen und können ab anher abgerufen werden.
Familien mit Kleinkindern erhalten kostenlos über die Gemeinde einmalig pro Kind gegen Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde und der Hauptmeldung des Kindes 50 Stück Windelsäcke.
Sollten die zugeteilten Windelsäcke nicht reichen, ersuchen wir, Restmüllsäcke zum Preis von € 3,- von der Gemeinde zu beziehen.
Allgemeines:
Windeln gehören grundsätzlich in die Restmülltonne!
Der Windelsack soll lediglich den Mehranfall an Windeln aufnehmen, der in der Restmülltonne keinen Platz mehr hat.
Der Windelsack soll zugebunden und nicht überfüllt mit der Restmülltonne zur Abfuhr bereitgestellt werden
Sozialansuchen BMV
Richtlinien des Burgenländischen Müllverbandes für die abgabenrechtliche Behandlung von Sozialfällen
Beitragspflichtige sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Der Müllbehandlungsbeitrag kann auf Antrag des(r) Beitragspflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit wird dann angenommen, wenn die Einhebung des Beitrages die Existenz des(r) Beitragspflichtigen oder seiner Familie gefährdet.
A. GÄNZLICHE NACHSICHT VON MÜLLBEHANDLUNGSBEITRÄGEN BEI BESONDEREN HÄRTEFÄLLEN
Voraussetzungen für diese abgabenrechtliche Maßnahme sind:
- Antrag des(r) Beitragspflichtigen.
- Besondere Notlage des(r) Beitragspflichtigen muss nach eingehender Überprüfung der Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse durch den BMV erwiesen sein.
- Das Gesamteinkommen der im Haushalt des(r) Beitragspflichtigen lebenden Personen darf die Richtsätze des BMV nicht übersteigen.
Die Richtsätze des BMV betragen ab 1.1.2024
- EINPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 679,00
- ZWEIPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 1.026,00
Leben im Haushaltsverband unversorgte Kinder, so erhöhen sich die Richtsätze pro Kind um 10,7 % des Richtsatzes für Einpersonenhaushalte. Bei Lehrlingen erhöhen sich diese Richtsätze um weitere € 133,00 pro Lehrling.
B. TEILWEISE NACHSICHT DES MÜLLBEHANDLUNGSBEITRAGES FÜR AUSGLEICHS ZULAGENEMPFÄNGER
Sind die Voraussetzungen nach A. nicht gegeben, so kann bei Zutreffen der folgenden Voraussetzungen wenigstens ein Teil des Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.
- Antrag des(r) Beitragspflichtigen.
- Beitragspflichtige(r) ist(sind) Empfänger einer Ausgleichszulage gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
- Beitragspflichtige(r) ist(sind) entweder allein stehend oder lebt(en) im gemeinsamen Haushalt mit Personen, deren berücksichtigungswürdiges Einkommen 43 % des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alten-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeits- pension nicht übersteigt.
- Leben Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen um teilweise Nachsicht der Ehepaar-Richtsatz heranzuziehen.
- Die Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des(r) Beitragspflichtigen und aller im Haushalt lebenden Personen rechtfertigen die teilweise Beitragsnachsicht.
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann den Beitragspflichtigen ein Drittel des jährlichen Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.
C. BESONDERE HINWEISE
Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. Nr. 144/2001, ausgegeben am 18.12.2001, ist eine Vergebührung von Nachsichtsansuchen nicht mehr erforderlich. (siehe beiliegende Antragsformulare.)
Jede Änderung der Vermögens-, Familien-, Einkommens- und Eigentumsverhältnisse ist durch die Beitragspflichtigen umgehend zu melden.